(1)Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.(2)§ 53 ist anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes§ 63 Vorzeitige Tilgung →