Jurafuchs

§ 5

Fraktionsrechtsstellungsgesetz
Rechnungslegung der Fraktionen
Stand 2023-01-01
(1)
1Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. 2Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen.(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
(2)
Die Rechnung ist von dem Fraktionsvorsitzenden und den nach der Fraktionssatzung zuständigen Personen zu unterzeichnen.
(3)
Die Rechnung ist mindestens wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
1.
Einnahmen:

a)

b)

2.
Ausgaben:

a)

b)

c)

d)

e)

(4)
Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen und den Nachweis nach § 3 Abs. 3 Satz 3 enthalten.
(5)
Die Rechnung muss den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, dass die Rechnung den Vorschriften der Absätze 3 und 4 entspricht.
(6)
Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug sind, sind 50 Prozent der Zuschüsse nach § 3 zurückzubehalten. 4

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