Zweckwidrig ausgegebene Zuschüsse sind bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres an den Sächsischen Landtag zurückzuzahlen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Rechnungsprüfung§ 9 Ende der Rechtsstellung und Liquidation →