Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ist die für die Anerkennung von Stiftungen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständige Behörde. Ihr obliegt auch die Ergänzung des Stiftungsgeschäfts um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen in den Fällen des § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 2
StiftG BlnZuständigkeit für die Anerkennung von Stiftungen
Stand 2024-06-27