Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur oder die Art einer Stiftung, insbesondere darüber, ob sie eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist, entscheidet darüber die für Justiz zuständige Senatsverwaltung.
§ 3
StiftG BlnEntscheidung bei Zweifeln über die Rechtsnatur oder die Art einer Stiftung
Stand 2024-06-27