Garagen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.
§ 5
Garagen- und StellplatzverordnungLichte Höhe
Bauvorschriften
Stand 1993-11-30