Jurafuchs

§ 9

Garagen- und Stellplatzverordnung
Brandwände als Gebäudeabschlusswand
Bauvorschriften
Stand 1993-11-30
(1)
In den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO genügen
1.
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
2.
bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen.
(2)
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.

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