Bei der Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 16 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes kann die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Einzelfall auch von Verfahrensschritten nach dieser Verordnung absehen, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 8
GROVerfVStand 2010-06-28