Jurafuchs

§ 1

GSchGOrgG
Errichtung einer gemeinsamen Naturschutz- und Landesforstverwaltung in den Großschutzgebieten
Stand 1995-12-18
(1)
Zum Zwecke der Neuorganisation der Naturschutz- und der Landesforstverwaltung in den Großschutzgebieten Mecklenburg-Vorpommerns werden errichtet:
1.
als untere Naturschutz- und untere Forstbehörden
2.
als untere Naturschutzbehörden
(2)
Das Nationalparkamt Rügen und das Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft werden aufgelöst.
(3)
Die Dienstaufsicht über die in Absatz 1 genannten Ämter obliegt dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.

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