Jurafuchs

§ 2

GSchGOrgG
Verordnungsermächtigungen
Stand 1995-12-18
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die mit der Neuorganisation verbundenen Maßnahmen zu regeln, insbesondere Landesbehörden seines Ressortbereiches aufzulösen, zu verlegen sowie die örtliche Zuständigkeit an die Regelungen dieses Gesetzes anzupassen. Es wird weiterhin ermächtigt, den Sitz der Landesbehörden nach § 1 Abs. 1 durch Rechtsverordnung festzulegen.

Anm.: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft (vgl. Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 659)).

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