Jurafuchs

§ 17

HDSchG
Zugang zu Kulturdenkmälern
Stand 2016-11-28
Kulturdenkmäler sollen der Öffentlichkeit so weit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann. Die Denkmalfachbehörde soll in solchen Fällen Vereinbarungen über den freien Zutritt treffen; dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erhaltung des Denkmals öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind.

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