Jurafuchs

§ 3

HDSchG
UNESCO-Welterbe
Stand 2016-11-28
(1)
Das UNESCO-Welterbe in Hessen steht unter dem besonderen Schutz des Landes.
(2)
Die Denkmalfachbehörde nimmt die dem Land Hessen obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem UNESCO-Welterbe wahr, soweit Welterbestätten nach § 2 Kulturdenkmäler sind und Aufgaben nicht von der Obersten Denkmalschutzbehörde wahrgenommen werden.

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