Jurafuchs

§ 46

ThürHeilBG
Geltung von Anerkennungen anderer Apothekerkammern
Die Weiterbildung der Apotheker
Stand 2002-01-29
Die außerhalb Thüringens im Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →