Bis zum Zeitpunkt der Ernennung der Mitglieder der zu errichtenden Ethik-Kommissionen und der Genehmigung der Satzungen durch die Aufsichtsbehörden nehmen die bei der Landesärztekammer und der Friedrich-Schiller-Universität Jena bestehenden Ethik-Kommissionen die Funktion der nach diesem Gesetz zu errichtenden Ethik-Kommissionen wahr.
§ 86
ThürHeilBGÜbergangsregelung für Ethik-Kommissionen
Schlussbestimmungen
Stand 2002-01-29