Jurafuchs

§ 86

ThürHeilBG
Übergangsregelung für Ethik-Kommissionen
Schlussbestimmungen
Stand 2002-01-29
Bis zum Zeitpunkt der Ernennung der Mitglieder der zu errichtenden Ethik-Kommissionen und der Genehmigung der Satzungen durch die Aufsichtsbehörden nehmen die bei der Landesärztekammer und der Friedrich-Schiller-Universität Jena bestehenden Ethik-Kommissionen die Funktion der nach diesem Gesetz zu errichtenden Ethik-Kommissionen wahr.

Meine Notizen

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