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Jurafuchs

Art. 22

HH-VERF
1Die Bürgerschaft wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. 2Sie oder er ist dazu verpflichtet, 1. auf Beschluss der Bürgerschaft, 2. auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten, wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist, 3. auf Verlangen des Senats.

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