(1) 1Die Mitglieder des Senats haben zu allen Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt; der Senat hat das Recht, auch andere Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. 2Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse (Artikel 26). 3Die Bürgerschaft und ihre Ausschüsse können die Entsendung des für die zur Beratung anstehende Angelegenheit zuständigen Mitglieds des Senats verlangen. 4Es kann sich durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter, in einem Ausschuss auch durch den zuständigen Senatssyndicus, vertreten lassen.
(2) 1Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 2Sie unterstehen der Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden.
(3) Von den Sitzungen der Ausschüsse ist dem Senat, soweit tunlich, vorher Kenntnis zu geben.
(4) Anträge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, darf die Bürgerschaft nicht vertagen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__23.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).