(1) Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) 1Bei der Überprüfung von Beschwerden wird der Eingabenausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan tätig. 2Das Gesetz bestimmt das Nähere.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__28.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).