(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1. unbefugt verarbeitet, oder
2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →