(1) Bei nicht-öffentlichen Dritten sollen personenbezogene Daten nur unter den in § 6 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erhoben werden.
(2) Werden personenbezogene Daten bei Dritten erhoben, sind diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu unterrichten, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist auf die Auskunftspflicht, sonst auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.
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