(1)
Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Hamburg.
(2)
Auf den freien Zugang zu Umweltinformationen sowie deren Verbreitung finden die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 11, 12 und 13 Absatz 4 UIG entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. An die Stelle des Bundes tritt die Freie und Hansestadt Hamburg.
(3)
Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UIG gehören zu den informationspflichtigen Stellen nicht der Senat und die senatsunmittelbaren Behörden und Ämter einschließlich der Bezirksämter, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden.
(4)
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 UIG findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 UIG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.