Jurafuchs

§ 4

HmbUIG
Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Stand 2005-11-04
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen nach diesem Gesetz zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen. § 14 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 19), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.

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