Die Beamtin oder der Beamte hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die ihr oder ihm gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 3 vorzulegen, wenn die Bruttovergütungen 1 500 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
§ 5
HNVVergütungsaufstellung
Stand 2015-05-31