Eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die Bruttovergütung hierfür insgesamt 1 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Nebentätigkeit der oder dem Dienstvorgesetzten vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
§ 7
HNVNebentätigkeit von geringem Umfang
Stand 2015-05-31