Jurafuchs

§ 1

HSchulGrV ST 2009
Stand 2009-09-04
(1)
Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Im Nordteil Zyperns erworbene Hochschulgrade können nicht in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
(2)
Inhaber und Inhaberinnen von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Absatz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gemäß § 19 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sogenannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
(3)
Inhaber und Inhaberinnen von folgenden Doktorgraden der Russischen Föderation

kandidat architektury

kandidat biologiceskich nauk

kandidat chimiceskich nauk

kandidat farmacevticeskich nauk

kandidat filologiceskich nauk

kandidat fiziko-matematiceskich nauk

kandidat geograficeskich nauk

kandidat geologo-mineralogiceskich nauk

kandidat iskusstvovedenija

kandidat medicinskich nauk

kandidat psichologiceskich nauk

kandidat selskochozjajstvennych nauk

kandidat techniceskich nauk

kandidat veterinarnych nauk

können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.

Die Kandidatengrade des Satzes 1 müssen von derstaatlichen Vyssaja attestacionnaja komissija Ministerstva obrazovanija i nauki Rossijskoj Federacii (VAK)/Oberste Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation (akttuelle Bezeichnung seit 2007) oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen verliehen worden sein. Diese sind:

(4)
Inhaber und Inhaberinnen von folgenden Doktorgraden der Staaten
1.
Australien:

„Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung,

2.
Israel:

„Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung,

3.
Japan:

„Doctor of ...“ (hakushi ...),

4.
Kanada:

„Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“,

5.
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland:

Doctor of ... “ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung,

6.
Vereinigte Staaten von Amerika:

Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „R1: Doctoral Universities - Very high research activity“ oder als „R2: Doctoral Universities - High research activity“ klassifiziert ist,

können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nur für Doktorgrade, die unabhängig von ihrer originalsprachlichen Bezeichnung im Herkunftsstaat auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben wurden und der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation entsprechen.

Meine Notizen

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