Auf Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mit einem Studium begonnen hatten, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung »Ingenieurin« oder »Ingenieur« berechtigt hatte, findet § 1 in seiner bisherigen Fassung Anwendung.
§ 10
IngGÜbergangsvorschrift
Stand 2016-02-23