Jurafuchs

§ 7

IngG
Zuständige Stelle
Stand 2016-02-23
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Ingenieurkammer. Sie hat auch die nach Artikel 8 und Artikel 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- und Vertragsstaaten zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →