Jurafuchs

§ 4

JAG
Prüferinnen und Prüfer in der ersten Prüfung
Stand 2004-02-20
Zu Prüferinnen und Prüfern in der ersten Prüfung können berufen werden
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie andere Professorinnen und andere Professoren des Rechtes an einer Universität,
2.
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
3.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
4.
Juristinnen und Juristen, die im Landesdienst, in einer schleswig-holsteinischen Kommunalverwaltung oder bei den kommunalen Spitzenverbänden beschäftigt sind,
5.
sonstige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.

Nach Satz 1 Nr. 4 und 5 darf nur berufen werden, wer durch eine Prüfung vor einem Justizprüfungsamt oder einem Prüfungsamt für den höheren Verwaltungsdienst die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat.

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