(1)
Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. § 4 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.
(2)
Bei Antritt des Dienstes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar folgende Erklärung abzugeben:
„Ich verpflichte mich, die Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.“ Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.