Jurafuchs

§ 9

JAG
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
Stand 2004-02-20
(1)
Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. § 4 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.
(2)
Bei Antritt des Dienstes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar folgende Erklärung abzugeben:

„Ich verpflichte mich, die Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.“ Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.

Meine Notizen

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