Jurafuchs

§ 114

JStVollzG Bln
Anstaltsbeiräte
Abschnitt 19 Aufsicht, Beirat und Besichtigungen
Stand 2016-04-04
(1)
Bei jeder Anstalt ist ein Anstaltsbeirat zu bilden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Bei der Besetzung des Anstaltsbeirats ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken sowie eine Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern mit Migrationshintergrund gemäß § 4 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) in der jeweils geltenden Fassung anzustreben. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Dem Beirat soll mindestens ein Mitglied angehören, das in der Jugendhilfe erfahren ist.
(2)
Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Jugendstrafgefangenen mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.
(3)
Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit arbeiten die Mitglieder des Beirats vertrauensvoll mit der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter und den Bediensteten zusammen. Der Beirat steht der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter, den Bediensteten und den Jugendstrafgefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung.
(4)
Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Jugendstrafgefangenen und die Gestaltung des Vollzugs informieren, die Anstalt gemäß § 116 Absatz 1 besichtigen und sie ohne Begleitung durch Bedienstete begehen. Sie können die Jugendstrafgefangenen in ihren Hafträumen aufsuchen.
(5)
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, insbesondere über Namen und Persönlichkeit der Jugendstrafgefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
(6)
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters geeignete Personen zu Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von vier Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Berufung kann verlängert werden.
(7)
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn begründete ernsthafte Zweifel an deren Eignung bestehen. Dem betroffenen Beiratsmitglied, der oder dem Vorsitzenden und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8)
Mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(9)
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung regelt die Zusammensetzung, Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder.

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