Jurafuchs

§ 102

JStVollzG Bln
Beschwerderecht
Abschnitt 16 Verfahrensregelungen und Beschwerderecht
Stand 2016-04-04
(1)
Die Jugendstrafgefangenen erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Anstalt zu wenden.
(2)
Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Jugendstrafgefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
(3)
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

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