Jurafuchs

§ 10

ThürJAG
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Gesundheitsdaten
Stand 2022-12-07
(1)
Wer für die Erbringung von Prüfungsleistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung, der zweiten Staatsprüfung oder auch bereits für die während des Vorbereitungsdienstes zu erbringenden Leistungen einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellt, der mit einer Körperbehinderung oder einer längerfristigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit begründet wird, hat dem Justizprüfungsamt ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der Körperbehinderung oder der längerfristigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit nötigen medizinischen Feststellungen zu Einschränkungen bei der Fertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der Ablegung der mündlichen Prüfung oder bei den während des Vorbereitungsdienstes zu erbringenden Leistungen enthalten muss. In begründeten Einzelfällen kann das Justizprüfungsamt auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichten, vor allem in offensichtlichen Fällen, oder sich andere Nachweise vorlegen lassen, insbesondere die Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
(2)
Wer einen Antrag auf Zustimmung zur Nichterbringung von Prüfungsleistungen wegen einer krankheitsbedingten Verhinderung stellt, hat dem Justizprüfungsamt ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblichen medizinischen Feststellungen zu Einschränkungen bei der Fertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung enthalten muss. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Falls die medizinischen Feststellungen in dem amtsärztlichen Zeugnis oder die Angaben in der Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes für die Entscheidung des Justizprüfungsamts nach den Absätzen 1 und 2 nicht ausreichend sind, kann das Justizprüfungsamt mit schriftlicher Zustimmung der antragstellenden Person die insoweit erforderlichen Erkundigungen unmittelbar bei der Amtsärztin, dem Amtsarzt, der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt einholen.
(4)
Das Justizprüfungsamt darf besondere Kategorien personenbezogener Daten der antragstellenden Person verarbeiten, soweit dies für Entscheidungen des Justizprüfungsamts nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind getrennt von anderen Daten zu speichern und dürfen nur von Bediensteten des Justizprüfungsamts verarbeitet werden, die über die besondere Zweckbindung und das Verbot der anderweitigen Verarbeitung zu belehren sind.
(5)
Unterlagen, aus denen der Gesundheitszustand der antragstellenden Person ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, sobald sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

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