Jurafuchs
§ 16

§ 16

KAG
Eigennutzung
Benutzungsgebühren
Stand 2005-03-17
Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, sind Gebühren, wie sie bei einem Dritten entstehen würden, intern zu verrechnen. Die Gebührenschuld gilt in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem sie bei einem Dritten entstehen würde.

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