Zu den beitragsfähigen Kosten nach §§ 30 und 35 gehören auch der Wert der aus dem Vermögen des Beitragsberechtigten bereitgestellten Sachen und Rechte und der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen. Für den Wert der bereitgestellten Sachen und Rechte ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung maßgebend.
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