(1) § 11 Absatz 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in Kraft.
(2) Für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Für den Innenminister der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
Der Finanzminister
Der Justizminister
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