Jurafuchs
§ 4

§ 4

KAG
Gebühren (Allgemeines)
Stand 2024-03-05
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben. (2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

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