(1) Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre; für Nebenleistungen beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Fristen, deren Lauf spätestens mit Ablauf des Jahres 1976 begonnen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften berechnet.
(2) Die Festsetzung von Abgabenansprüchen zur Abgeltung von Vorteilen ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach 20 Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, ausgeschlossen.
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