(1) In der Satzung kann bestimmt werden, dass den beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an leitungsgebundenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen erstattet wird. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Eine Deckung dieses Aufwandes oder dieser Kosten über die Erhebung von Beiträgen oder Gebühren ist in diesem Falle ausgeschlossen.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung oder des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
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