(1)
Gemeinden, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben werden, in denen weniger als 51 Kinder betreut werden, erhalten vom Land in den Jahren 2026 und 2027 jeweils einen Landeszuschuss in Höhe von 240 Euro für jedes Kind, das in einer solchen Kindertageseinrichtung betreut wird.
(2)
Grundlage für das Erfüllen der Voraussetzungen und die Festsetzung des Landeszuschusses nach Absatz 1 ist für das Jahr 2026 die zum 1. März 2025 beziehungsweise für das Jahr 2027 die zum 1. März 2026 erfasste Zahl der belegten Plätze im Rahmen der jährlichen Meldung nach § 47 Abs.1 Satz 2 SGB VIII.
(3)
Die Auszahlung des zusätzlichen Landeszuschusses nach Absatz 1 erfolgt zum 15. August des jeweiligen Jahres durch das Staatliche Schulamt Südthüringen.