(1)
Gemeinden, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben werden, in denen weniger als 51 Kinder betreut werden, können vom Land für das Jahr 2027 auf Antrag Zuwendungen im Rahmen eines Landesprogramms nach Maßgabe des Haushalts im Zuge notwendiger Struktur- und Kapazitätsanpassung, unter anderem durch Fusionen von Kindertageseinrichtungen, infolge der demografischen Entwicklung und der rückläufigen Geburtenzahlen in Thüringen erhalten. Die Weiterleitung der Mittel durch Kommunen an nichtkommunale Träger soll entsprechend gewährleistet werden.
(2)
Grundlage für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und die Festsetzung der Zuwendungen nach Absatz 1 ist die zum 1. März 2026 im Rahmen der jährlichen Meldepflicht nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erfasste Zahl der belegten Betreuungsplätze aller von der Struktur- und Kapazitätsanpassung betroffenen Einrichtungen.
(3)
Die Landesregierung regelt das Verfahren der Zuwendungsgewährung im Rahmen des Landesprogramms nach Absatz 1.