Jurafuchs

§ 1

KBV TH
Kleinbetragsgrenze
Stand 1995-01-25
(1)
Die Ausführung von Vollstreckungsersuchen nach § 22 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG, die wegen Rückständen gestellt werden, die eine Betragssumme von 25 Euro nicht übersteigen, liegt im Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
(2)
Die ersuchte Vollstreckungsbehörde hat in Abweichung von der Regelung des Absatzes 1 Vollstreckungsersuchen auszuführen, wenn die ersuchende Behörde außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes ihren Sitz hat.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sind auf Vollstreckungsersuchen, die im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 3 ThürVwZVG gestellt werden, nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Vollstreckungsersuchen, die von Gemeinden aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 90 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gestellt werden.

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