Vollstreckungsmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet, aber noch nicht beendet sind, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen auszuführen, soweit das Vollstreckungsersuchen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt worden ist.
§ 2
KBV THÜbergangsbestimmung
Stand 1995-01-25