(1) Für Erklärungen, durch die Gemeinden, Landkreise, Ämter oder Zweckverbände verpflichtet werden, kann die Haupt- oder Verbandssatzung vorsehen, dass neben der Schriftform auch die elektronische Form zulässig ist. In elektronischer Form müssen diese Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sein. Die handschriftliche Unterzeichnung sowie die Beifügung des Dienstsiegels entfallen.
(2) Für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide der Gemeinden und Landkreise findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.
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