Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit der Migrations- und Integrationspolitik.
§ 15a
LAufnGZuwendungsbehörde
Teil 4
Stand 2025-12-18