(1)
Die Aufnahmeverpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte erstreckt sich auf:
1.
spätausgesiedelte Personen und die mit ihnen durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von spätausgesiedelten Personen, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, gemeinsam mit spätausgesiedelten Personen eintreffen und nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes im Einzelfall in das Verteilungsverfahren einbezogen werden;
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
1.
im Sinne von § 1 Absatz 1 des Asylgesetzes,
2.
die über eine Aufnahmezusage des Bundes nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes verfügen,
3.
denen durch die oberste Landesbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird,
4.
denen nach § 23 Absatz 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird,
5.
denen eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird,
6.
denen das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde,
7.
denen aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 3 in Verbindung mit § 60 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,
8.
denen nach § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird oder
9.
denen eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c des Aufenthaltsgesetzes (Ausbildungsduldung) oder § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60d des Aufenthaltsgesetzes (Beschäftigungsduldung) erteilt wird.
(2)
Ausländerinnen und Ausländer, die nach Maßgabe des § 4 in der bis zum 19. Dezember 2025 geltenden Fassung den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen und von diesen aufgenommen wurden, verbleiben im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt.