(1)
Das Landesschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abtei lung1 werden Sammelschuldbuchforderungen und Einzel schuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Ministerium der Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.
(2)
Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Ministerium der Finanzen.