(1)
Für das Landesschuldbuch gelten die §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Landes Brandenburg nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle