Jurafuchs

§ 4

LTeilhGG
Ausschluss des Anspruchs
Stand 2024-06-20
(1)
Während der Dauer eines Freiheitsentzuges aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ist der Anspruch ausgeschlossen.
(2)
Anspruchsberechtigte Personen nach § 2 haben keinen Anspruch auf Teilhabegeld nach diesem Gesetz, wenn sie Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung, wegen der sie nach § 2 anspruchsberechtigt sind,
1.
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
3.
aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder
4.
nach ausländischen Rechtsvorschriften

erhalten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →