Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Beginn und Einstellung der Teilhabegeldleistung§ 10 Zuständigkeit →