Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Schwellenwerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
§ 6
LUVPG M-VUnbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
Stand 2018-09-23