(1)Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn1.allein die Änderung die Schwellenwerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Schwellenwerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 30 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Prüfwert erreicht oder überschritten wird.
(2)Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben1.den Schwellenwert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 30 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.
(3)Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 11.eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Schwellenwerte vorgeschrieben sind oder
2.eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
(4)Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.
(5)Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG 2 und 97/11/EG 3 fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Schwellenwerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.